Charterbedingungen

1. Der Charterpreis schließt die Nutzung der Yacht sowie ihrer Einrichtungen, die Versicherungen und die Betreuung im Stützpunkt ein. Die Yacht wird gereinigt, vollgetankt und segelklar wie vereinbart übergeben und ist ebenso wieder zurückzugeben. Die Zahlung des Charterpreises i.H.v.30% ist innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsabschluss fällig, der Rest 4 Wochen vor Charterbeginn. Zahlt der Charterer nicht innerhalb dieser Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Der Zeitpunkt der Übernahme der Yacht durch den Charterer kann sich aufgrund von Reparatur- oder sonstiger Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von bis zu 4 Stunden gilt hierbei als vereinbart. Sollte die Yacht, infolge einer Havarie oder anderer unvorhersehbarer Umstände zum vereinbarten Termin nicht zur Verfügung stehen und sollte auch kein Ersatz vorhanden sein, so mindert sich der Charterpreis entsprechend des Zeitausfalls. Bei einer Verzögerung über 48 Stunden ist der Charterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Verzögerung der Verfügbarkeit der Yacht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers beruht.

2. Der Charterer hat sich vor Übernahme vom einwandfreien Zustand der Yacht und ihrer Ausrüstung zu überzeugen. Beanstandungen sind vor Antritt der ersten Fahrt dem Stützpunktleiter anzuzeigen. Dieser wird sich um die Behebung bemühen. Sofern der Charterer den Törn ungeachtet erhobener Beanstandungen beginnt, sind Schadensansprüche ausgeschlossen. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen. Bei Übergabe wird eine vom Charterer und Stützpunktleiter zu unterzeichnende Checkliste erstellt. Treten Mängel am Schiff oder an der Ausrüstung nach Übergabe auf oder sind anfänglich versteckte Mängel vorhanden die dem Vercharterer nicht bekannt sind, kann der Charterer die Zahlung des Mietzinses deshalb weder verweigern, noch mindern. Macht der Charterer geltend, dem Vercharterer sei ein versteckter Mangel bekannt gewesen, trägt er hierfür die volle Beweislast.

3. Tritt nach Übergabe ein Schaden an Schiff oder Ausrüstung ein, so hat der Charterer die Reparaturkosten zu tragen, sofern er nicht nachweist, dass weder er noch ein Mitglied seiner Crew den Eintritt des Schadens zu vertreten hat. Im Falle des Verschuldens des Charterers oder eines Crewmitgliedes haftet der Charterer auch für alle Folge – und Ausfallschäden, die von der Versicherung nicht getragen werden. Der Charterer haftet insbesondere für alle Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder Wartung der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen sind, wobei bei solchen Schäden Verschulden des Charterers oder eines Crewmitgliedes vermutet wird. Jegliche Haftung des Vercharterers für Personen- oder Sachschäden während der Charterzeit ist– soweit gesetzlich möglich– ausgeschlossen.

4. Der Vercharterer hat für Schäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen, die für solche Fälle übliche Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, sowie eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen sind Gegenstand des Chartervertrages . Der Charterer hat das
Recht, die Versicherungsverträge vor Übergabe des Schiffes einzusehen. Er akzeptiert den Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes als ausreichend. Eine Versicherung für das persönliche Eigentum von Charterer und Crew besteht nicht.

5. Der Charterer verpflichtet sich, das Schiff wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu führen, Bilge, Ölstand und Kühlwasser täglich zu kontrollieren, sich mit den Bedienungsanleitungen vertraut zu machen und die Yacht mit allen Aggregaten wie vorgeschrieben zu behandeln.

6. Der Charterer hat während der Charterzeit das Recht und die Pflicht, anfallende Reparaturaufträge zu vergeben, wenn Kosten von nicht mehr als 100,- € zu erwarten sind oder der Stützpunktleiter ausdrücklich zugestimmt hat. In jedem Fall notwendiger Reparaturen hat sich der Charterer mit dem Stützpunktleiter fernmündlich oder telegrafisch in Verbindung zu setzen und dessen Weisung einzuholen.

7. Es gehört zu den Obliegenheiten des Charterers ein Logbuch zu führen, in das auch alle Ereignisse einzutragen sind, die Schäden an Schiff und Ausrüstung betreffen bzw. solche Schäden auslösen können. Insbesondere sind alle Grundberührungen zu vermerken und bei Rückgabe des Schiffes zu melden. Sollte die Sorge einer Beschädigung der Yacht bestehen, hat der Charterer den nächsten Hafen anzulaufen, den Stützpunktleiter fernmündlich zu unterrichten und dessen Weisung einzuholen. Für Schäden, die aus einer eventuellen Unrichtigkeit von Hafenhandbüchern oder anderen Navigationsunterlagen entstehen, haftet der Charterer wie bei eigenem Verschulden.

8. Die Yacht muß sich zur vereinbarten Zeit im vereinbarten Rückgabehafen befinden. Um dieses Ziel sicherzustellen, muss der Charterer die Yacht, insbesondere in den letzen 24 Stunden, in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Er hat seinen Törn so zu planen, insb. die Rückreise so rechtzeitig anzutreten, dass auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Rückkehr in den Rückgabehafen gewährleistet ist. Kann vorausgesehen werden, dass die rechtzeitige Rückkehr nicht mehr möglich ist, hat der Charterer den Stützpunktleiter unverzüglich fernmündlich oder telegrafisch zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen. Bei verspäteter Rückgabe oder abredewidrigem Verlassen der Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, hat der Charterer den jeweiligen Wochenpreis lt. Saison- Preisliste, anteilig für den Zeitraum der Rückführung der Yacht zum vereinbarten Ort, zu bezahlen und weiter für alle Folgekosten aufzukommen, falls er nicht nachweist, dass weder ihn noch seine Crew ein Verschulden trifft.

9. Bei der Rücknahme der Yacht werden Schiff und Ausrüstung anhand der Übergabe- Checkliste kontrolliert. Für Schäden am Schiff, Verlust oder Beschädigung von Ausrüstung haftet der Charterer verschuldensunabhängig, soweit nicht eine Versicherung eintritt. Ein Ersatz bis zur Höhe der Kaution kann vom Stützpunktleiter sofort einbehalten werden.

10. Die Kosten einer eventuellen Verstopfung der Bordtoilette (200,- € pauschal) sind sofort an den Stützpunktleiter zu entrichten.

11. Der Charterer versichert, die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichend Erfahrung in der Führung vergleichbarer Yachten zu haben . Er versichert, dass er im Besitz des amtlichen Sportbootführerscheins See oder SKS (Sportküstenschifferschein) und aller behördlich vorgeschriebener Patente/ Zeugnisse (z.B. Funksprechzeugnis) ist oder das mindestens ein Mitglied seiner Crew (Skipper) über die notwendigen Befähigungsnachweise verfügt.

12. Der aufgeführte Vermittler ist berechtigt, im Auftrag von Eigner und Agenturen Charterverträge zu
unterzeichnen. Er schließt die Verträge in fremdem Namen und für fremde Rechnungen. Partner der vermittelten Verträge sind ausschließlich Charterer und Eigner bzw. vom Eigner beauftragte Fremdagenturen.

13. Sollte der Charterer aus einem in seinem Risikobereich liegenden Grund die Reise selbst nicht antreten wollen oder können, kann er einen geeigneten Ersatzcharterer nach vorliegenden Charterbedingungen stellen, der den Vertrag mit allen Verpflichtungen übernimmt. Der Vercharterer kann den Ersatzcharterer ablehnen, wenn Bedenken gegen seine Eignung bestehen. Sofern die terminliche Planung es zulässt und sofern ein entsprechender Wunsch des Charterers rechtzeitig an den Vercharterer herangetragen wird, kann die Charter, im Wege der Vereinbarung zwischen den Parteien dieses Vertrages, auf einen anderen Zeitpunkt des gleichen Jahres verlegt werden. Gelingt dies, bekommt der Charterer 80% des ursprünglichen Charterpreises verrechnet. Hilfreich ist in diesem Fall, den restlichen Anspruch durch eine vorher abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung übernehmen zu lassen, die der Chaterer im eigenen Interesse, Namen und auf eigene Kosten abschließen kann. Weitere Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Schäden an Schiff und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin in zumutbarem Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.

14. Die Schriftform dieses Vertrages wird vereinbart (§ 127 BGB) Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, in allen strittigen Fragen eine gütliche Einigung anzustreben. Es soll das Recht der Bundesrepublik Deutschland gelten. Bei offensichtlichen Fehlern, bei Berechnung des angeführten Charterpreises oder der Extras, haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Chartervertrag gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages– aus welchem Grunde auch immer– unwirksam sein, wird die Gültigkeit des Vertrages ebenfalls nicht berührt.

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